Ein Verfahrensbeistand wird im Auftrag eines Familiengerichts bestellt und soll in kindschaftsrechtlichen Verfahren die Interessen der Kinder und Jugendlichen vertreten sowie ihre Rechte innerhalb des Verfahrens wahren und zur Geltung bringen. Das Amt der Verfahrensbeistandschaft wird unter §158 BGB geregelt und bestimmt das rechtliche Vorgehen.