Umgangspflegschaften

Umgangs-pflegschaften

Umgangspflegschaften im Auftrag von Familiengerichten

Umgangs-pflegschaften im Auftrag von Familiengerichten

Familiengerichte können Umgangspflegschaften unter bestimmten gesetzl. Voraussetzungen anordnen, um einen geregelten Umgang zwischen getrennt lebenden Elternteilen und ihren Kindern sicherzustellen. 

    Der Umgangspfleger ist befugt auch gegen den Willen des anderen Elternteils einen Umgang durchzusetzen.

Das Team der Umgangspflegschaften

Bernd Kreutziger