Familiengerichte können Umgangspflegschaften unter bestimmten gesetzl. Voraussetzungen anordnen, um einen geregelten Umgang zwischen getrennt lebenden Elternteilen und ihren Kindern sicherzustellen.
Der Umgangspfleger ist befugt auch gegen den Willen des anderen Elternteils einen Umgang durchzusetzen.